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Firmenwertabschreibung
• Eine Firmenwertabschreibung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 UmgrStG in der Stammfassung konnte nach der in den Streitjahren (noch) geltenden Bestimmung des 3. Teiles Z 4 lit. a UmgrStG letztmalig im letzen vor dem endenden Wirtschaftsjahr, und somit in den Streitjahren 1998 und 1999 nicht (mehr) geltend gemacht werden. - (§ 3 Abs. 2 Z 3 UmgrStG), (Abweisung)
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