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Betriebsausgaben: Anerkennung
• Dem Fremdvergleich kommt Bedeutung nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu; er führt bei unangemessenen Gestaltungen für sich auch noch nicht zu einer gänzlichen Ausblendung der Leistungsbeziehung. Eine nicht fremdüblich erfolgte Verrechnung steht somit einer - auf andere Weise glaubhaft gemachten - Anerkennung von Betriebsausgaben grundsätzlich nicht entgegen. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0259)