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SWK 15, 20. Mai 2006, Seite R 39
Gerichtsgebühren
• Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes der Gerichtsgebühr. - (TP 9 lit. b Z 4 GGG), (Abweisung)
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