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SWK 1, 1. Jänner 2006, Seite R 4
Nachfeststellung
• Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zu Grunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). - (§ 22 Abs. 2 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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