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Berufungsentscheidung
• § 289 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz berechtigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausdrücklich dazu, ihre Anschauung sowohl im Spruch als auch in der Begründung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. - (§ 289 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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