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Zollschuld: Verjährung
• Für den Beginn der Verjährung nach Art. 221 Abs. 3 ZK ist allein der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und nicht der Zeitpunkt heranzuziehen, der für die Bemessungsgrundlagen maßgebend ist. Die Mitteilung an einen Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist von der Zollbehörde in einem gesetzmäßig geführten Verfahren festzustellen und nicht vom Zollschuldner nachzuweisen. - (Art. 221 Abs. 3 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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