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Zollbefreiung
• Sind die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO erfüllt, dann hat ein Landwirt ein Recht auf Befreiung von den Eingangsabgaben für seine Erzeugnisse des Ackerbaus aus dem Drittland. - (Art 39 Abs. 1 ZBefrVO), (Abweisung)
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