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Gebührenanspruch von Zeugen
• Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), (Abweisung)
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