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Versteigerungsabgabe
• Vom System her stellt die Versteigerungsabgabe eine Abgabe auf versteigerte Waren dar, welche diese zumindest mittelbar im Verständnis des Art 90 EG "zu tragen haben". - (§ 1 Wr. VerstAbgV 1985), (Abweisung)
(, 0256, 0258)