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SWK 1, 1. Jänner 2006, Seite R 3

Gerichtsgebühren: Vorschreibung

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG erfolgt nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. - (§ 6 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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