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Gerichtsgebühren: Vorschreibung
• Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG erfolgt nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. - (§ 6 GEG), (Abweisung)
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