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SWK 1, 1. Jänner 2006, Seite R 3

Ausfuhrerstattung

Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist die Ausfuhr reinrassiger Zuchtrinder. Eine Ausfuhrerstattung steht grundsätzlich nur zu, wenn die in der Ausfuhrmeldung angegebene Bezeichnung der Ware zutreffend ist. - (§ 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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