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Unternehmensübertragung: Haftung
• Der Umstand, dass ein Marktstand seinen Besitzer gewechselt hat, kann nach dem ersten Anschein eines solchen Sachverhaltes grundsätzlich durchaus dazu angetan sein, die Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 14 BAO (Haftung) nahe zu legen. - (§ 14 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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