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Zur Anwendbarkeit des § 15a ErbStG, wenn ein Mitunternehmeranteil nach gemeinem Wert positiv, nach Teilwert aber negativ ist
Angefragter Sachverhalt
Ein Mitunternehmeranteil samt Sonderbetriebsvermögen wird vom Vater an den Sohn im Schenkungsweg übertragen. Der Mitunternehmeranteil weist ein negatives Kapital auf (buchmäßige Überschuldung). In der Begründung der Berufungsvorentscheidung des FA wird angeführt, dass § 15a ErbStG nicht anwendbar ist, weil im gegenständlichen Fall ein negativer Geschäftsanteil übertragen wird und somit hinsichtlich der Übertragung des Mitunternehmeranteils kein nach ErbStG steuerbarer Vorgang vorliegt.
Ist es richtig, dass für die Beurteilung der Steuerbarkeit eines Vorganges nach ErbStG grundsätzlich der gemeine Wert und nicht der Teilwert heranzuziehen ist? Wenn der übertragene Mitunternehmeranteil einen positiven Verkehrswert besitzt, ergibt sich dann daraus die grundsätzliche Steuerbarkeit des Vorganges nach ErbStG und damit bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen die Anwendbarkeit des § 15a ErbStG, auch wenn der Teilwert des übertragenen Mitunternehmeranteils negativ ist?
Würdigung
Für die Beurteilung, ob zivilrechtlich eine Schenkung (und damit ein grundsätzlich nach dem Erbschaftssteuergesetz steuerbarer Vorgang vorliegt), hat ein Wertvergleich anhand der gemeinen Werte stattzufinden; ergibt dieser Wer...