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EuGH: Sonderabgabe zur Finanzierung einer Werbekampagne
• Staatliche Beihilfe: Sonderabgabe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten eines Wirtschaftszweiges bewirkt keine Beihilfenmaßnahme
Urteilstenor des EuGH: Die Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 87 Abs. 1 EG) und 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.
, Pearle BV u. a., Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden
Anmerkung: Ein Berufsverband des öffentlichen Rechts zur Vertretung von Optikern erhob von ihren Mitgliedern aufgrund einer auf die gesetzlichen Vorschriften gestützten Satzun...