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SWK 9, 20. März 2006, Seite R 21
Ausfuhrerstattung
• Im Zusammenhang mit der Ausfuhrerstattung gilt für die Einreichung der Waren in die Erstattungsnomenklatur die kombinierte Nomenklatur. - (Artikel 1 der VO (EWG) Nr. 3846/87), (Abweisung)
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