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Keine Erbschaftssteuer auf EU-Sparbücher
EU-ausländische Sparguthaben sind nach einer Entscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erbschaftssteuerfrei zu stellen
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG normiert bekanntlich, dass der Erwerb von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gem. § 97 Abs. 1, erster Satz, sowie § 97 Abs. 2 EStG unterliegen, steuerfrei bleiben. § 93 EStG, auf den sich § 97 Abs. 1 leg. cit. bezieht, sieht den entsprechenden Steuerabzug vom Kapitalertrag nur bei inländischen Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren vor. Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle eines Kreditinstitutes im Inland ist (§ 93 Abs. 2 EStG).
Bisherige Praxis
Aufgrund dieser klar wirkenden gesetzlichen Bestimmungen gingen die Finanzbehörden immer davon aus, dass EU-ausländische Sparguthaben mit dem Nominalwert als Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer zu unterstellen sind. Dass dies eine weitere der vielen Ungereimtheiten der divergierenden erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlagen ist, versteht sich von selbst: Wurde ein Sparbuch durch Zufall oder andere Umstände S. S 354im EU-Ausland angelegt, tritt eine volle Erbschaftssteuerpflicht ein, was für österreichische Sparguthaben eben nicht gilt. Die steuerlich...