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SWK 7, 1. März 2006, Seite R 16

Glücksspielgesetz

S. R 16Wie sich aus dem zitierten Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Glücksspielgesetzes ergibt, werden mit dem Glücksspielgesetz (auch) ordnungspolitische Ziele verfolgt. Ausdrücklich genannt wird hier die Überwachung des Glücksspiels mit dem Schutz des einzelnen Spielers als oberster Zielsetzung. Mit dieser ordnungspolitischen Zielsetzung vereinbar ist die (auch aus fiskalischen Gründen) erfolgte Regelung, dass Konzessionen nur an Kapitalgesellschaften vergeben werden (§ 14 Abs. 2 Z 1 erster Satzteil). Eine entsprechende Kapitalausstattung entspricht auch der Sicherheit des Spielers. - (§ 14 Abs. 2 Z 1 GSpG), (Abweisung)

(, 0036)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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