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SWK 7, 1. März 2006, Seite R 15
Feststellungsbescheid
• Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. - (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO), (Abweisung)
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