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Einkünfte: Zurechnung
• Gelingt es der Behörde nicht, auf Grund des von ihr abgeführten Beweisverfahrens eine steuerlich relevante Tatsache als erwiesen anzunehmen, vermag sie also insbesondere nicht, die konkrete Feststellung zu treffen, dass der Steuerpflichtige Leistungen zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen (Gewinnen) erbracht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zurechnung von Einkünften nicht vor. - (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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