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Finanzstrafverfahren: Versuch
• Ein Versuch liegt gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG vor, sobald der Täter seinen Entschluss, die Tat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall die Jahresumsatzsteuererklärung noch gar nicht erstellt worden ist, kann von vornherein keine Rede von einer der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung sein. - (§ 13 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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