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Liebhaberei und Vorsteuer
Das FA hat bei einem Gewerbebetrieb den Vorsteuerabzug abgelehnt, weil Leasinggüter weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt wurden. Da es bei vermieteten Wirtschaftsgütern zum Vorsteuerabzug nicht auf eine Betriebsvermögenseigenschaft ankommt, war der Bescheid aufzuheben ().