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SWK 7, 1. März 2006, Seite S 307

Verpachtung von Eigenjagd oder Fischereirecht durch umsatzsteuerrechtlich pauschalierte Land- und Forstwirte

Umsätze fallen nicht unter die Pauschalierungsbestimmung

Otto Sarnthein

Mit Urteil vom , C-43/04, "Stadt Sudern", hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

• Die Umsätze aus der Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Fischereirechtes durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt fallen nicht mehr unter die Pauschalierungsbestimmung (Durchschnittsbesteuerung) des § 22 UStG 1994, sondern sind wie beim buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern.

• Betroffen sind alle pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wie beispielsweise von Einzelpersonen, Gesellschaften, Gemeinden, Agrargemeinschaften, Stiftungen, Vereinen usw.

• Die bezughabende Umsatzsteuer ist grundsätzlich beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Vereinnahmung (Istbesteuerung) des Pachterlöses (dazu gehören auch Anzahlungen) abzuführen. Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,- Euro nich...

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