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Zusammenschluss eines Freiberuflers (Zahnarztpraxis) mit einer neu gegründeten GmbH als atypisch stiller Gesellschafter
In Rz. 1907 UmgrStR 2002 wird auf den aus den Erfahrungen der Vergangenheit gewonnenen Missbrauchsbereich hingewiesen, wonach in der Regel eine Abfolge von Umgründungsschritten als missbrauchsverdächtig erkannt wurde. Da Richtlinien im Allgemeinen und die UmgrStR 2002 im Besonderen nur einen keine Rechte oder Pflichten vermittelnder Auslegungsbehelf darstellen, ist die Auffassung verfehlt, dass der Umkehrschluss aus einer Richtlinienaussage eine gefestigte Auffassung der Finanzverwaltung darstellt.
Dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs vorgelagert ist die Frage nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Beurteilung eines Sachverhaltes.
Was die Umgründung anlangt, ist steuerlich anerkannt, dass sich Freiberufler mit Berufsfremden zu einer Mitunternehmerschaft zusammenschließen können. Dabei sind die Voraussetzungen und Regeln des Art. IV UmgrStG zu beachten. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis v. , 2001/13/0159 die Wirkungen des Art. IV UmgrStG indirekt versagt, als er beim Zusammenschluss eines Einzelunternehmers mit Familienangehörigen keinen Sinn, abgesehen von steuerlichen Erwägungen, sehen konnte und einen Durchgriff durch die zivilrechtlich entstandene Mitunternehmerschaft bestätigte.
Die Rz. 1289 UmgrStR 2002 hat ...