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Liebhaberei und Ordination
Liebhaberei und Ordination (§ 2 EStG)
Ein Primararzt beendete seine Tätigkeit im Krankenhaus, legte seine Kassenverträge zurück und führte seine Ordination privat weiter. Die Führung einer Ordination als Wahlarzt stellt keine Tätigkeit dar, die unter die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Liebhaberei-VO fällt. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO (mit Ausnahme bei Vermietungen) objektiv erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Erst wenn die Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt nicht eingestellt wird, dann ist sie für den Zeitraum ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren ().