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Keine Gebühren bei Kirchenaustritt
In Richtigstellung der Veröffentlichung in SWK-Heft 3/2006 (Ecolex Nr. 01/2006) gibt das BMF bekannt, dass weder ein an die Behörde gerichtetes Schreiben, mit dem der Kirchenaustritt erklärt wird, noch eine diesbezüglich die Eingabe vertretende Niederschrift der Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliegt.