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KSt: Genussrechte
• Durch § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 (und § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) sind nur solche Genussrechte erfasst, die dem Berechtigten eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung einräumen, wozu auch die Beteiligung am Liquidationserlös gehört. Beteiligung am Liquidationsgewinn ist gegeben, wenn das Genussrecht über die Rückgewähr des Nominales hinaus einen Anteil an den stillen Reserven der Körperschaft einräumt. - (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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