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Parkometergesetz Wien
• Nach § 1a Wr. Parkometergesetz besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung S. R 76ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben. Ist aber die Frage nicht darauf gerichtet, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, sondern darauf, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen worden war, dann genügt der Auskunftspflichtige seiner Verpflichtung schon durch die (richtige und vollständige) Anführung derjenigen Person, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen wurde; darauf, ob diese Person das Fahrzeug auch gelenkt (bzw. abgestellt) hat, kommt es nicht an. - (§ 1a Wr. Parkometergesetz 1974), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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