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Besteuerung von Sporttrainern in Einklang mit der 6. MwSt-RL?
Grundsatz der Einheitlichkeit von Leistungen ist unter Berücksichtigung der Ziele des USt-Rechts auszulegen
Betreuungsleistungen eines Sporttrainers haben ihren Leistungsort ebenso wie sportliche Leistungen dort, wo die Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil ausgeführt werden ("Tätigkeitsortregel" gem. § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994). Nach Auffassung des VwGH erbringt ein Trainer des Österreichischen Schiverbandes, der seine Mannschaft im In- und Ausland coacht, eine einzige einheitliche Betreuungsleistung. Die aus einer Vielzahl von verschiedenen Leistungen bestehende Trainertätigkeit sei daher in jenem Staat steuerlich zu erfassen, in dem der Trainer die überwiegende Zahl an Trainingstagen verbringt. In den Augen des EuGH dient die umsatzsteuerliche Erfassung am Tätigkeitsort nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der 6. MwSt-RL (77/388/EWG) vor allem der Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen. Wird die Entscheidung des diesen Zielen tatsächlich gerecht?
1. Rechtsprechung des
Der Beschwerdeführer trainierte auf Basis eines Werkvertrages eine Mannschaft des Österreichischen Schiverbandes. Im Zuge seiner Tätigkeit war er im In- und Ausland tätig; in zeitlicher Hinsicht überwog der inländische Teil seiner Trainertätigkei...