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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite S 814

Pauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG i. d. F. KMU-FG 2006

Anwendungsbereich des FBiG

Hubert Fuchs

Mit dem KMU-FG 2006 wurde ab der Veranlagung 2007 ein steuerlich attraktiver Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) geschaffen. Fraglich ist, für welche Pauschalierungsformen im betrieblichen Bereich und in welchem Umfang der FBiG anwendbar ist.

1. Rechtliche Rahmenbedingungen und Problemstellung

Mit der Einführung eines "Freibetrages für investierte Gewinne" (FBiG) durch das KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006) wurde eine steuerlich sehr attraktive Investitionsbegünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner geschaffen. Der FBiG gemäß § 10 EStG i. d. F. KMU-FG 2006 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden (§ 124b Z 135 EStG).

Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG einen FBiG bis zu 10 % des Gewinnes, höchstens jedoch 100.000 Euro, gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstell...

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