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Erweiterung des Dienstreisebegriffs durch lohngestaltende Vorschriften verfassungswidrig
Unsachliche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern
Wie in Fachkreisen erwartet und von den Betroffenen befürchtet wurde, hat der VfGH die Erweiterung des (gesetzlichen) Dienstreisebegriffs durch lohngestaltende Vorschriften in § 26 Z 4 vierter Satz EStG 1988 sowie der darauf beruhenden Verordnung auf Grund einer unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern als verfassungswidrig aufgehoben. Nun ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber am Zuge, eine "saubere Lösung" zu finden - der VfGH hat hiefür eine Frist bis gewährt.
1. Die relevanten Bestimmungen
1.1§ 26 EStG 1988 nimmt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verschiedene Leistungen des Arbeitgebers vom Einkunftstatbestand aus. Ziffer 4 dieser Vorschrift betrifft Reisekosten, wozu Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Diens...