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SWK 29, 10. Oktober 2006, Seite K 16

Erstattung von Lohnsteuer

Erstattung von Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO)

Der Bfr. war Dienstnehmer einer steiermärkischen Bank. Mit Beendigung seines Dienstverhältnisses im Jahr 1998 erhielt er neben einer Abfertigung und einer freiwilligen Abfertigung auch eine Pensionsabfindung. Auf Grund eines Rechtsstreites verpflichtet sich der Bfr. im Jahr 2000, einen Betrag von 436.000 Euro als Schadenersatz zu leisten. Nach der Zahlung beantragte der Bfr. die Erstattung der Lohnsteuer in Höhe von 140.000 Euro, weil dieser Betrag auf die rückbezahlte Pensionsabfindung entfalle. Der Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO ist aber nur dann zulässig, wenn Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug nicht ohnehin im Wege eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Da für das Jahr 1998 bereits eine Veranlagung erfolgt ist, kann keine Erstattung mehr erfolgen, selbst dann nicht, wenn das Veranlagungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist ().

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