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KSt: Mantelkauf
• Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Mantelkaufes bringt die Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit sich. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist. Verluste aus den Jahren vor dem Jahr des Mantelkaufes unterliegen jedenfalls dem Verlustabzugsverbot. Verluste aus den Jahren nach dem Jahr des Mantelkaufes sind von diesem Verbot nicht (mehr) erfasst. - (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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