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SWK 22, 1. August 2006, Seite S 627

Blum-Prämien und andere AMS-Förderungen wirklich einkommensteuerfrei?

EStR-Wartungserlass: Steuerfreiheit mit oder ohne Aufwandskürzung

Erich Wolf

Das Ertragsteuerrecht verknüpft die Steuerfreiheit von bestimmten öffentlichen Förderungen mit dem Abzugsverbot für damit wirtschaftlich in Zusammenhang stehende Aufwendungen oder Ausgaben. Bei der neuen Lehrlingsförderung "Blum-Prämie" ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Einnahmen und Lohnauszahlungen an die Lehrlinge erstmals vom BMF verneint worden. In der Folge wird untersucht, welche Förderungen und Zuschüsse des AMS auf dieser Basis tatsächlich ertragsteuerfrei sind.

1. Vermeidung der Doppelbegünstigung durch Aufwandskürzung?

Das Einkommensteuerrecht ist vom Grundsatz getragen, dass Aufwendungen oder Ausgaben dann nicht als Betriebskosten oder Werbungskosten von der Steuerbemessungsgrundlage steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn diese im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. § 20 Abs. 2 EStG normiert das Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (oder mit endbesteuerten bzw. mit diesen gleichgestellten Einkünften). Ein analoges Abzugsverbot ist im § 12 Abs. 2 KStG geregelt. Das Abzugsverbot in § 20 Abs. 2 EStG sowie in § 12 Abs. 2 KStG greift allerdings nur dann ein, wenn zwischen der (steuerfreien) Einnahme und den (gezahlten) Ausgaben oder Aufwendungen ein unmittelbarer ...

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