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Einlage von Schottervorkommen
Einlage von Schottervorkommen (§ 6 EStG)
Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Eine Bewertung in Abhängigkeit von den Anschaffungskosten erfolgt nur bei Grundstücken, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden sind. Ein entdeckter Bodenschatz, wie ein Schottervorkommen, ist steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut. Dies gilt allerdings, falls noch nicht mit der Verwertung begonnen worden ist, nur dann, wenn dieser abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist. Da die Behörde auf das Schottervorkommen die für Grundstücke geltende Bewertungsobergrenze (Anschaffungskosten, wenn innerhalb von 10 Jahren angeschafft) angewandt hat, wurde der Bescheid aufgehoben. Der VwGH betont noch, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage maßgeblich ist; eine jährliche Neubewertung hat nicht zu erfolgen. Bei der Einlage ist aber nicht nur auf die zu diesem Zeitpunkt bewilligte Abbaumenge, sondern auf das gesamte Schottervorkommen abzustellen. Somit kann die seinerzeitige Einlagenbewertung korrigiert werden ().