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SWK 22, 1. August 2006, Seite K 11

Verlust aus Textilhandel

Verlust aus Textilhandel (§ 2 EStG)

Die Bfr. erzielte 1995 neben Verlusten aus Vermietung und Verpachtung auch einen Verlust aus einem Textilunternehmen in Höhe von 29.000 Euro. Auf Grund des Totalverlustes von über 189.000 Euro im Zeitraum 1988 bis 1995 und ihres Alters von 93 Jahren im Jahr 1995 wurde Liebhaberei angenommen. Nach der Rechtsprechung kommt dem in § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhaberei-VO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu. Da die Liebhaberei-VO das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt stellt, ist im Rahmen der Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf die nachfolgenden Jahre Bedacht zu nehmen. Dem Alter und Gesundheitszustand der Bfr. kommt dabei keine Bedeutung zu. Da die Behörde dem Lebensalter (93 Jahre) eine wesentliche Bedeutung zugemessen hat, war der Bescheid schon allein aus diesem Grund aufzuheben ().

Anmerkung: Anzunehmen ist, dass die Entscheidung der Bfr. (die heuer 104 Jahre alt wäre) ziemlich egal sein wird. Doch zeigt es einerseits, wie lange der Rechtsweg dauert...

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