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SWK 16, 5. Juni 2006, Seite R 44
Aussetzungszinsen: Vorschreibung
• Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag i. S. d. § 212a Abs. 8 BAO gestellt wird. - (§ 212a Abs. 8 BAO), (Abweisung)
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