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Gesellschaftsteuer
• Nach der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom besteht für die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, für bestimmte Vorgänge unter Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes von 1 % Gesellschaftsteuer zu erheben. Ermäßigte unter 1 % liegende Steuersätze sind (mit einer Ausnahme) nicht mehr anzuwenden. - (§ 8 KVG), (Abweisung)
"Wenn Österreich am für die in Rede stehenden Vorgänge im Bereich der Gesellschaftsteuer einen höheren Steuersatz als 1 v. H. hatte (nämlich 2 v. H.), der allerdings schon vor dem Beitritt angeglichen wurde, dann wurden damit die Richtlinienvorgaben erfüllt. Es kam nämlich nicht darauf an, dass bereits am nach der nationalen Rechtslage ein Steuersatz von genau 1 % normiert war. Entscheidend war vielmehr, dass der im Beschwerdefall besteuerte Vorgang keinem ermäßigten Steuersatz von unter 1 % unterlag, weil ein solcher Vorgang nach der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom zu befreien war. Dies galt jedoch nicht für Steuersätze über 1 % und somit auch nicht für den damals nach den nationalen Bestimmungen anzuwendenden Steuersatz von 2 %. Eine Auslegung, nach der nur dann die Gesellschaftsteuer ab dem Beitritt der Republik Österreich zur EU weiterhin erhoben werde...