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Beihilfenmaßnahme
• Nach der Rechtsprechung des VwGH haben die Verwaltungsbehörden die Feststellungen zu treffen, die den VwGH in die Lage versetzen, die Frage, ob eine gemeinschaftsrechtlich zulässige oder unzulässige Beihilfenmaßnahme vorliegt, einer näheren Prüfung zu unterziehen; dies auch im Hinblick auf eine allenfalls erforderliche Antragstellung im Sinne des Art. 234 EG. - (Art. 234 EG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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