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VfGH: PostG
• § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 PostG werden wegen Eigentumsverletzung aufgehoben. Die mit den aufgehobenen Regelungen normierte Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, liegt nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen. - (§ 14 PostG)
( u. a.)