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Lange Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen gegen juristische Personen vor Inkrafttreten des VbVG
https://doi.org/10.47782/oeba202112089901
§§ 1293, 1295, 1487, 1489 ABGB; § 1 VbVG
Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen DrittenS. 900 durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.
Aus der Begründung:
Der Kl zeichnete am das von der Erstbekl entwickelte und vertriebene Pensionsvorsorgemodell „L“, das aus einer Kombination von Versicherungen und einer Kreditfinanzierung besteht. Dazu schloss er eine Rentenversicherung bei der ZweitNI ab, deren Einmalprämie von € 250.000 mit einem endfälligen FX-Kredit in CHF bei der ErstNI über € 265.000 mit einer Laufzeit von 20 Jahren finanziert wurde. Mit begann die ZweitNI die monatliche Rente von € 1.197 auszuschütten, womit eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der DrittNI mit einer Veranlagungszeit von 20 Jahren zum Aufbringen des Tilgungsträgers angespart werden sollte. Die monatlichen Versicherungsbeiträge von € 813 wurden e...