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VfGH: TelekommunikationsG
• Entschädigungsansprüche gemäß § 7 TelekommunikationsG 2003 sind civil rights und daher von einem Tribunal i. S. des Art. 6 EMRK zu entscheiden. Weder das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten noch die belangte Behörde (BMVIT) sind als "Tribunal" i. S. des Art. 6 EMRK eingerichtet. - (§ 7 TelekommunikationsG 2003), (Aufhebung)
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