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SWK 16, 5. Juni 2006, Seite R 42

VfGH: Öffungszeiten-VO OÖ

Gegen die Öffnungszeiten-VO des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Beschränkung einer Verkaufsstelle am Linzer Hauptbahnhof auf eine Verkaufsfläche von 80 m~ außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, bestehen keine Bedenken. - (Öffnungszeiten-VO des Landeshauptmannes von Oberösterreich)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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