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VfGH: Öffungszeiten-VO OÖ
• Gegen die Öffnungszeiten-VO des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Beschränkung einer Verkaufsstelle am Linzer Hauptbahnhof auf eine Verkaufsfläche von 80 m~ außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, bestehen keine Bedenken. - (Öffnungszeiten-VO des Landeshauptmannes von Oberösterreich)
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