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VfGH: ErbschaftssteuerG
• Die Auslegung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbschaftssteuerG, wonach ausschließlich auf die (zivilrechtliche) Verfügungsmöglichkeit über den einbezahlten und am Todestag der Erblasserin auf einem Treuhandkonto (Anderkonto) erliegenden Kaufpreis abgestellt wird, steht in Widerspruch zum Verfassungsauftrag des § 1 EndbesteuerungsG. - (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG), (Aufhebung)
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