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SWK 16, 5. Juni 2006, Seite S 517

Nochmals: Mietvertragsgebühr als Mietvertragssteuer?

Gedanken zur Einordnung und Berechtigung

Maximilian Rombold

Kohlerkritisiert, dass der Gebühr für Bestandverträge des § 33, Tarifpost 5 GebG keine staatliche Gegenleistung gegenübersteht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass bei den Gebühren für Rechtsgeschäfte von einer Gebühr im Sinne einer Gegenleistung für Verwaltungshandlungen überhaupt nicht gesprochen werden kann. Auch die gelegentliche, auch vom Autor ins Treffen geführte Rechtfertigung der Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren als Abgeltung besonderer Kosten für die Inanspruchnahme der Behörde bzw. als Gegenleistung für den gewährten Rechtsschutz zur Durchsetzung der Rechtsordnung (der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte) durch den Staat - mag diese Rechtfertigung zutreffend und rechtspolitisch vertretbar sein oder nicht - vermag mangels Bestehens einer konkreten Relation von Leistung und Gegenleistung die Zuordnung der Stempel- und Rechtsgebühren zu den "Gebühren" im engeren Sinn nicht zu begründen. Bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz handelt es sich daher nicht um Gebühren im Sinne eines speziellen Entgeltcharakters für eine von der Gebietskörperschaft erhaltene Leistung oder zur Abdeckung eines speziellen Verwaltungsaufwandes, sondern um echte Steuern, bei denen im Einzelfall ein Bezug...

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