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SWK 16, 5. Juni 2006, Seite S 506

Bindungswirkung des § 289 Abs. 3 BAO

(BMF) - Nach § 289 Abs. 3 BAO sind Behörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen abändern, aufheben oder ersetzen, an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

Diese Bindungswirkung besteht auch an Rechtsanschauungen, die in Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) betreffenden Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 BAO) dargelegt werden. Zu den Bescheiden, die eine solche Berufungsentscheidung ersetzen, gehört auch der Veranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1988).

Die Bindung besteht für den Jahresbescheid allerdings nur für jene Umsatzsteuervorauszahlungen (für jene Monate bzw. Quartale), über die in der Berufungsentscheidung abgesprochen wird und auf die sich die dort dargelegte Rechtsanschauung bezieht. Die Bindung erstreckt sich nicht auf andere Monate (desselben Jahres, selbst bei identer Sach- und Rechtslage).

Die Bindung des § 289 Abs. 3 BAO besteht nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (vgl. z. B. Niedermaier, Der unabhängige Finanzsenat als zweitinstanzliche Rechsmittelbehörde in Abgabensachen, Linz 2004, 255; Ritz, BAO3, § 289 Tz. 56). Daher können neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel i. S. d. § 303 BAO eine abweichende rechtliche Beurteilung zulassen, wenn sie diesbezü...

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