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KSt: Befreiung
• Voraussetzung für die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a KStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist zunächst, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft am für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag bestanden hat, denn eine Veräußerung der Beteiligung während des Jahres würde nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage vor dem EU-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 681/1994, einen Wegfall des Schachtelprivileges für die Ausschüttungen des Veräußerungsjahres bewirken. - (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a KStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 694/1993), (Abweisung)
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