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SWK 23, 15. August 2006, Seite R 64

DBA Deutschland

Der Begriff der "Ständigen Einrichtung" in Art. 8 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland entspricht dem Grundtatbestand der im gewerblichen Bereich (Art. 4 Abs. 3 DBA) angesprochenen "Betriebsstätte" und ist daher im selben Sinne auszulegen. Auch bei der Beurteilung der zeitlichen Dauer einer ständigen Einrichtung kommt es in erster Linie nur auf die Verfügungsmöglichkeit (und nicht auf die - im Nachhinein betrachtete - tatsächliche Nutzung) an, und weiters ist der Begriff der festen (Geschäfts-)Einrichtung auch betriebs- und auftragsbezogen zu sehen. Handelte es sich aber solcherart im Beschwerdefall um eine auf Dauer (für die mehrjährige Beratungstätigkeit) angelegte Geschäftseinrichtung, kann das für eine ständige Geschäftseinrichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 DBA auch geforderte zeitliche Element nicht deshalb verneint werden, weil innerhalb der Gesamtdauer der mehrjährigen Tätigkeit die tatsächliche Nutzung in den einzelnen Kalenderjahren nicht das Ausmaß von sechs Monaten erreichte. - (Art. 8 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH...
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