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Bürgschaft: Übernahme
• Die Übernahme von Bürgschaften zählt nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters, und daher spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die von § 4 Abs. 4 EStG 1988 S. R 64für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen oder Ausgaben aus einer übernommenen Bürgschaft durch dessen Betrieb. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)
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