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SWK 23, 15. August 2006, Seite R 63

Ausfuhrnachweis

Mit der Anbringung von Abdrucken gefälschter Stempel auf Ausfuhrbescheinigungsformularen kann ein Ausfuhrnachweis für die in diesen Formularen angeführten Waren deswegen nicht erbracht werden, weil es an der entscheidenden Beurkundung des umsatzsteuerlich rechtserheblichen Vorganges der Ausfuhr der Waren durch die hiezu berufene Stelle, nämlich das Zollamt, fehlt, welchem die mit der gefälschten Stampiglie versehene Erklärung nicht zugerechnet werden kann. Dass die Ausstattung von Ausfuhrbescheinigungen mit gefälschten zollamtlichen Ausgangsbestätigungen auf der Beweisebene im Übrigen gegen eine tatsächlich erfolgte Ausfuhr der Waren spricht, sei der Vollständigkeit halber bemerkt, weil für den Fall einer tatsächlichen Warenausfuhr der Beweggrund für eine Fälschung der zollamtlichen Ausgangsbestätigung nicht ohne Weiteres erkennbar wäre. - (§ 7 Abs. 6 Z 1 lit. b UStG 1994), (Abweisung)

(, 0276)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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